Das Bundesimmissionsschutzgesetz sieht in § 27 für Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen die Abgabe einer rechtsverbindlichen Emissionserklärung nach den Vorgaben der 11. BImSchV vor. Zu erklären sind Art und Menge sowie räumliche und zeitliche Verteilung selbst verursachter Luftverunreinigungen einschließlich der klimarelevanten Stoffe. Geeignete Basis der Angaben sind einschlägige Messungen, belastbare Berechnungen oder fachkundiger Schätzungen. Die Erklärungspflicht besteht...Read More