Heiztechnische Prüfung nach DIN EN 303-5: Unsere Ingenieurleistung für alle Hersteller von Biomasseheizungen.

Förderfähigkeit von Biomasseheizungen

Seit 2021 ist die neue Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude-Einzelmaßnahmen (BEG EM) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie gültig. Mit Richtlinie wurde die energetische Gebäudeförderung des Bundes neu aufgesetzt und löste das bis Ende 2020 laufende Förderprogramm Heizen mit erneuerbaren Energien ab.

Im Rahmen des Programms wird die Errichtung oder Erweiterung von Biomasseanlagen für die thermische Nutzung ab mindestens 5 kW Nennwärmeleistung gefördert. Dazu muss eine Anlage überwiegend zur Warmwasserbereitung und/oder zur Raumheizung genutzt werden bzw. ist die erzeugte Wärme in ein Gebäudenetz einzuspeisen.

Damit gemeint sind insbesondere

  • Kessel zur Verbrennung von Biomassepellets und -hackschnitzeln,
  • Pelletöfen mit Wassertasche,
  • Kombinationskessel zur Verbrennung von Biomassepellets bzw. -hackgut und Scheitholz und
  • besonders emissionsarme Scheitholzvergaserkessel.


Um als Hersteller von Biomasseheizungen vom Förderprogramm BEG EM zu profitieren, ist es entscheidend, alle Mindestanforderungen der Förderrichtlinie für Anlagen zur Wärmeerzeugung einzuhalten und einen geeigneten Nachweis darüber zu führen.

Neben grundsätzlichen technischen Anforderungen ist es erforderlich, die Feuerungsanlage im Rahmen einer Typenprüfung durch ein gemäß ISO 17025 akkreditiertes Institut prüfen zu lassen und damit die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nach Förderrichtlinie nachzuweisen. Hier sind insbesondere die Gehalte an Kohlenmonoxid (CO) und Staub im Abgasstrom relevant. Anlagen mit besonders geringem Staubgehalt im Abgas werden außerdem mit dem Innovationsbonus Biomasse belohnt.

Hinsichtlich der Energieeffizienz setzt die Förderrichtlinie aktuell einen Maßstab für den feuerungstechnischen Wirkungsgrad. Ab 2023 ist der „jahreszeitbedingte Raumheizungsnutzungsgrad“ ƞs (= ETAs) gemäß Öko-Design-Richtlinie jedoch auch für förderfähige Biomasseanlagen anzuwenden.

Für Biomasseheizungen, die nachweislich alle Anforderungen der Förderrichtlinie einhalten, kann der Hersteller die Aufnahme in die Listen der förderfähigen bzw. innovativen Biomasseanlagen beantragen. Die gelisteten Biomasseanlagen können dann im automatischen Antragsprozess durch den Antragsteller ausgewählt werden, wenn ein Fördermittelantrag gestellt wird.

Aktuelle Listen der förderfähigen Biomasseanlagen:


WOVIRO unterstützt Hersteller von Biomasseheizungen beim Nachweis der Förderfähigkeit ihrer Anlagen. Wir prüfen die grundsätzliche und technische Eignung der Anlagen bzw. von Kesselserien und ermitteln den notwendigen Umfang einer heiztechnischen Prüfung nach DIN EN 303-5.

Wir helfen Ihnen bei der Vorbereitung der Prüfung und bei der Einrichtung eines normgerechten Prüfstandes, sodass unser akkreditiertes Partnerinstitut alle erforderlichen Messungen direkt bei Ihnen im Betrieb oder, sofern erforderlich, auch bei Ihrem Kunden vor Ort durchführen kann.

Nach der erfolgreichen Prüfung beantragen wir für Sie die Listung Ihrer Biomasseheizungen.

Unser Gesamtkonzept ist seit vielen Jahren erfolgreich getestet. Wir unterstützen Hersteller von Biomasseheizungen über den gesamten Prozess des Nachweises der Förderfähigkeit Ihrer Anlagen nach BEG EM und bei der Aufnahme Ihrer Produkte in die Liste der förderfähigen Anlagen.

Rufen Sie uns an, wir beraten Sie sehr gern.




Quellen:
Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 16. September 2021;
Informationsangebot unter: www.bafa.de und www.bmwi.de