Reagenzgläser

Gefahrstoffe im Betrieb – Ein unterschätztes Risiko

Wann haben Sie zuletzt über das Risiko durch gefährliche Stoffe in Ihrem Betrieb nachgedacht? Der arbeitsmäßige Umgang mit chemischen Stoffen unterliegt in Deutschland den Vorgaben der Gefahrstoffverordnung, wenn die Gefahrstoff-Kriterien erfüllt sind. Und das geht schnell – Gefahrstoffe sind nicht nur komplexe Chemie, auch Reinigungsmittel, Kraftstoffe, Öle, Schmierstoffe und ganz aktuell Desinfektionsmittel unterliegen den Vorgaben der Verordnung.

Der Gesetzgeber verpflichtet Sie zum Führen eines Gefahrstoffkatasters, zur sachgerechten Gefährdungsbeurteilung, zum Erstellen von Betriebsanweisungen und zur Unterweisung Ihrer Mitarbeiter.

Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV

Die TRGS 400 beschreibt Vorgehensweisen zur Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV. Sie bindet die Vorgaben der GefStoffV in den durch das Arbeitsschutzgesetz (§§ 5 und 6 ArbSchG) vorgegebenen Rahmen ein, beschreibt die Verantwortung und Organisation bei der Gefährdungsbeurteilung und die gefahrstoffspezifischen Aspekte. Stoff- und tätigkeitsbezogene TRGS können weitere spezifische Anforderungen zur Gefährdungsbeurteilung enthalten.

Die gefahrstoffspezifischen Aspekte der Gefährdungsbeurteilung werden insbesondere ergänzt durch die folgenden Richtlinien:

  • TRGS 401 „Gefährdung durch Hautkontakt – Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen“
  • TRGS 402 „Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition“
  • TRGS 406 „Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege“
  • TRGS 407 „Tätigkeiten mit Gasen – Gefährdungsbeurteilung“
  • TRGS 720/721 „Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre – Allgemeines“ und „Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre – Beurteilung der Explosionsgefährdung“
  • TRGS 800 „Brandschutzmaßnahmen“


Wussten Sie, dass die TRGS 400 nach § 1 GefStoffV auch von Unternehmern ohne Beschäftigte zu beachten ist, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen, um die aufgrund der GefStoffV notwendigen Maßnahmen zum Schutz anderer Personen festlegen zu können? Darüber hinausgehend wird Unternehmern ohne Beschäftigte empfohlen, anhand dieser TRGS auch Maßnahmen für die persönliche Sicherheit und den Schutz der eigenen Gesundheit zu treffen.

Anwendungsbereich der TRGS 401

Die TRGS 401 gilt für Tätigkeiten mit Hautkontakt gegenüber Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen. Gefährdung durch Hautkontakt liegt vor, wenn bei Feuchtarbeit oder Tätigkeiten mit hautgefährdenden oder hautresorptiven Gefahrstoffen eine Gesundheitsgefährdung der Beschäftigten nicht auszuschließen ist. Eine Gefährdung kann aber auch vorliegen, wenn die Gefahrstoffe nicht als solche gekennzeichnet sind!

Gemäß der Gefahrstoffverordnung hat der Arbeitgeber im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung die Pflicht, Art, Ausmaß und Dauer der dermalen Gefährdung zu ermitteln und zu beurteilen sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung oder Minimierung der Gefährdung durch Hautkontakt festzulegen.

Die TRGS 401 unterstützt den Arbeitgeber im Hinblick auf seine Pflichten und bei der Auswahl und Bewertung von persönlichen Schutzausrüstungen und Hautschutzmitteln und ist zusätzlich zur TRGS 400 „Gefährdungsermittlung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ anzuwenden, wenn kein standardisiertes Arbeitsverfahren für die zu beurteilenden Tätigkeiten mit Hautkontakt gegenüber Arbeitsstoffen vorliegt und für die Gefährdungsbeurteilung verwendet werden kann.

Für Stoffe, die sowohl haut- als auch atemwegssensibilisierend sind gilt zusätzlich die TRGS 406 „Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege“.

Anwendungsbereich der TRGS 402

Gemäß § 7 der Gefahrstoffverordnung hat der Arbeitgeber die Pflicht, Ausmaß, Art und Dauer der inhalativen Exposition zu ermitteln und zu beurteilen. Entsprechend der TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ ist die TRGS 402 bei der Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition anzuwenden, wenn bei der Anwendung standardisierter Arbeitsverfahren Arbeitsplatzmessungen zur Wirksamkeitsüberprüfung vorgesehen sind oder bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen keine standardisierten Arbeitsverfahren angewendet werden.

Standardisierte Arbeitsverfahren und die Bedingungen ihrer Anwendung sind in der TRGS 400 aufgeführt. Hierzu gehört eine mitgelieferte Gefährdungsbeurteilung, eine stoff- oder tätigkeitsspezifische TRGS oder konkrete Maßnahmen oder Verfahren einer branchen- oder tätigkeitsspezifischen Hilfestellung, soweit diese unmittelbar auf die zu beurteilenden Tätigkeiten übertragbar sind.

Die beschriebenen Methoden und Verfahren der TRGS 402 dienen der Feststellung, ob die getroffenen Schutzmaßnahmen hinsichtlich der inhalativen Exposition ausreichen oder ob weitere Maßnahmen nach GefStoffV und Teil 1 des Anhangs der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge zu ergreifen sind.

Die TRGS 402 ist nicht anzuwenden, wenn Tätigkeiten mit geringer Gefährdung nach der TRGS 400 durchgeführt werden.


Sie haben Fragen zur Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung?

WOVIRO unterstützt Sie beim Umgang mit Gefahrstoffen. Wir erarbeiten alle gesetzlich notwendigen Unterlagen, beurteilen sachgerecht und individuell die bestehenden Risiken und schulen Ihre Mitarbeiter.

Wir helfen Ihnen gern! Sprechen Sie uns an.



Quellen: TRGS400; TRGS401; TRGS402; TRGS406