Betriebe, die mit gefährlichen Mengen an Risikostoffen umgehen, fallen unter die Vorgaben der 12. Bundesimmissionsschutz-Verordnung – der Störfallverordnung. Die Verordnung teilt Firmen nach Ihrem Gefahrenpotenzial in Betriebsbereiche unterer und oberer Klasse ein. Daraus ergeben sich unterschiedliche Pflichten und ein dringender Handlungsbedarf für Unternehmer. In der 12. BImSchV unterschieden werden die Grundpflichten und die erweiterten Pflichten.
Die Grundpflichten gelten für Betriebsbereiche der unteren Klasse und der oberen Klasse gleichermaßen. Es ist ein Störfallbeauftragter zu bestellen und ein Sicherheitskonzept zu pflegen. Darüber hinaus stellt der Gesetzgeber genaue Anforderungen an den Betreiber, die schwere Unfälle verhindern oder in ihrer Auswirkung begrenzen sollen. Nicht zuletzt greifen Anzeige- und Informationspflichten gegenüber der Allgemeinheit und den zuständigen Behörden.
Die erweiterten Pflichten gelten speziell für Betriebsbereiche der oberen Klasse. Im Sicherheitsbericht werden die Umsetzung des Konzeptes dokumentiert und alle denkbaren Szenarien von Außerkontrollsituationen in Risiko und Auswirkung betrachtet. Zudem sind alle Maßnahmen nachzuweisen, die zur Gewährleistung der Betriebs- und Anlagensicherheit getroffen wurden. In Ergänzung ist eine Alarm- und Gefahrenabwehrplanung durchzuführen und aktuell zu halten. Diese Planung stellt sicher, dass im Falle eines Ereignisses alle erforderlichen Stellen ausreichend informiert und eingebunden sind, um bestmögliche Unterstützung leisten zu können.
Auch die zuständigen Behörden haben Pflichten im Sinne der Störfallverordnung. Neben der Pflicht zur Kontrolle und Überwachung stellt die Behörde durch gezielte Planung sicher, dass durch gegenseitige Beeinflussung unterschiedlicher Betriebe keine Gefahrenerhöhung entsteht.
WOVIRO bietet mittelständischen Betrieben die Möglichkeit, Aufgaben nach Störfallverordnung gezielt auszulagern und mehr Zeit für das Kerngeschäft zu gewinnen. Unsere Mitarbeiter sind hoch qualifizierte Ingenieure im Umweltschutz, arbeiten präzise und stets mit höchstem Anspruch.
Wir stellen Ihren Störfallbeauftragten nach § 58a BImSchG. In dieser Rolle unterstützen wir Sie individuell – vorausschauend bei der Erstellung und Pflege Ihres Konzeptes zur Verhinderung von Störfällen und Ihres Sicherheitsberichtes. Darüber hinaus erarbeiten wir Alarm- und Gefahrenabwehrplanungen und beraten zu allen weiteren Anforderungen des Störfallrechts.
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