Straßenlärm | Lärmvorsorge bei neuen Straßen – Lärmsanierung bei bestehenden Straßen

Das Thema Lärm hat in unserer städtischen und mobilen Lebenswelt immer größere Bedeutung.

Neubau und Bestand – was ist zu beachten?

Bei der Planung und dem Bau einer neuen Straße oder bei dem Verkehrslärm einer bestehenden Straße müssen auch alle lärmschutzrelevanten Gesichtspunkte im Vorfeld bzw. während des Betriebes beachtet werden. Nur so können Nachforderungen im Zuge der Beantragung eines neuen Bauvorhabens in Bezug auf Straßenplanung vermieden werden, bzw. bei veränderten Verkehrslagen auf bestehenden Straßen reagiert werden.

Sollten behördliche Anforderungen bei der Planung bzw. Forderungen bei bestehenden Straßen bereits vorliegen, kann diesen mit unserem Gutachten (schalltechnische Untersuchung) rechtssicher nachgekommen werden.

Ihr Ansprechpartner:

Herr Pavlovic

Telefon: 0361 26 26 99 77

Oder Nutzen Sie unser Kontaktformular.

Beurteilungsvorschrift 16. BImSchV und RLS-19

Grundlage der Betrachtungen ist die Beurteilungsvorschrift 16. BImSchV und insbesondere die Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-19). Diese Vorschrift stellt Anforderungen an den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche und Schall bei geplanten und bestehenden Straßen.

Das Ziel der Beurteilungsvorschrift 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) ist es, die Belastung durch Straßenlärm zu minimieren und sicherzustellen, dass Menschen in ihrer Umgebung vor zu viel Lärm geschützt werden. Dies ist besonders wichtig, da Straßenlärm nicht nur störend sein kann, sondern auch gesundheitliche Probleme wie Schlafstörungen und Stress verursachen kann.

Was ist zu beachten?

  • Lärmvorsorge bedeutet Lärmschutz bei neu geplanten Straßen bzw. bei wesentlichen Änderungen von bestehenden Straßen
  • Lärmsanierung bedeutet Lärmschutz durch Verringerung der Lärmbelastung an bestehenden Straßen
  • Passiver Lärmschutz bedeutet Schutzmaßnahmen zur Verringerung des Straßenlärms nach 24. BImSchV und VLärmSchR 97 in Bezug auf bestehende Straßen durch bauliche Anpassung an z.B. Wohngebäuden (Fenster, Lüfter usw.)
  • Aktiver Lärmschutz bedeutet Lärmschutzmaßnahmen an den geplanten bzw. bestehenden Straßen wie z.B. Schallschutzwände, Straßenbeläge
  • Immissionsgrenzwerte (IGW) sind in der 16. BImSchV für Verkehrsgeräusche bei geplanten Straßen festgelegt
  • Auslösewerte sind in den VLärmSchR 97 in Bezug auf bestehende Straßen festgelegt

Was leistet WOVIRO?

WOVIRO berät Sie rechtssicher bei den Themen Straßenlärm und Lärmprognose. Binden Sie uns gerne frühzeitig in Ihre Entwurfs- und Genehmigungsplanung ein, damit die Themen Lärmemission, Schallausbreitung, Linienbestimmung und Geräuscheinwirkung kompetent betrachtet und begutachtet werden können.

Ihr Ansprechpartner: Herr Pavlovic

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