Wiederkehrende Emissionsmessungen, Funktionsprüfungen und Kalibrierungen von Messeinrichtungen sind an genehmigungsbedürftigen Anlagen nach behördlicher Anordnung (TA Luft) erforderlich.
WOVIRO arbeitet eng mit zugelassenen Messstellen nach § 29b BImSchG und nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditierten Laboren zusammen.
Wir planen vor, denken rechtzeitig an Ihre Messtermine und koordinieren den Ablauf jeder Messung. Bei erkannter Überschreitung von Grenzwerten reagieren wir sofort mit der Erfahrung unserer Ingenieure und leiten gemeinsam mit Ihnen schnell geeignete Maßnahmen ein.
Nutzen Sie einfach unser Kontaktformular.
Die Expertise von WOVIRO nutzen:
- Persönliche Beratung und Betreuung vor Ort
- Prüfung der Eignung Ihrer Probenahmestellen nach DIN EN 15259
- Sichten des Genehmigungsbescheides
- Auswahl geeigneter Messinstitute
- Erkennen von Einsparpotentialen
- Koordination Ihrer Messtermine
- Begleiten und Auditieren von Messungen
- Sachkundige Prüfung von Ergebnisberichten
- Kommunikation mit Überwachungsbehörden
- Pflegen Ihres Emissionskatasters
Ihr Ansprechpartner: Herr David Bollmann
Telefon: 0361 26 26 99 77
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Mit unseren Partnern bieten wir unter anderem die folgenden Leistungen an:
- Messen gasförmiger Abgasbestandteile wie Kohlendioxid (CO2), Kohlenmonoxid (CO), Stickoxide (NOx), Schwefeldioxid (SO2), Sauerstoff (O2) und Gesamtkohlenstoff (bspw. Methan als Gesamt-C) mit kontinuierlich aufzeichnenden Verfahren
- Nachweis anorganischer Verbindungen wie beispielsweise Chlorwasserstoff (HCl), Chlor (Cl2), Schwefelwasserstoff (H2S), Fluorwasserstoff (HF), Aldehyde
- Bestimmen organisch-chemischer Verbindungen, hierzu zählen BTEX, PAK, Phenole, Amine, Ester, Säuren
- Messen von Partikeln (Stäube) und daran adsorbierten Verbindungen wie Schwermetalle (Antimon, Arsen, Blei, Cadmium, Chrom, Kobalt, Kupfer usw.)
- Ermitteln hochtoxischer Verbindungen wie Dioxinen, Furanen, PCB und PCP
- Überprüfung des ordnungsgemäßen Einbaus, der Funktion und Kalibrierung kontinuierlich arbeitender Messgeräte im Sinne von Nr. 5.3.3. der (TA Luft), 2. BImSchV (Oberflächenbehandlungsanlagen), 13. BImSchV (Großfeuerungsanlagenverordnung), 17. BImSchV (Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe), 27. BImSchV (Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung), 31. BImSchV (VOC-Verordnung – Chemikalienrechtliche Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen)
- Nachweis der Förderfähigkeit nach BEG EM/Heiztechnische Prüfung nach DIN EN 303-5 → Informationen für Hersteller von Biomasseheizungen
Zu weiterführenden Leistungen beraten wir Sie gern.
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